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Steuerberater
Testamentsvollstrecker / Nachlassverwalter /
Zertifizierter Berater für Gemeinnützigkeit

Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung ist eine Vertrauenssache die im Testament geregelt wird, wobei der letzte Wille des Erblassers entscheidet. Sie wird empfohlen, im Falle von schutzbedürftigen Angehörigen wie minderjährige Kinder, behinderte Angehörige, verschuldete Erben, fehlende Abkömmlinge, zur Vermeidung von Streit in der Familie, bei Lebensgemeinschaften mit nichtehelichen Kindern (Patchwork-Familien), Unternehmer zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Stifter, Immobilienbesitzer und bei Inhabern komplexer Vermögenswerte.

Im Rahmen einer Testamentsvollstreckung obliegt mir als Testamentsvollstrecker die Aufgabe, entsprechend den Anordnungen des Erblassers den Nachlass zu verwalten. Ich bin berechtigt, ihn in Besitz zu nehmen sowie über Nachlassgegenstände im Sinne des Verstorbenen zu verfügen und Nachlassverbindlichkeiten zu regulieren. Sind im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses Gerichtsverfahren zu führen, so fallen diese grundsätzlich unter meinem Aufgabenbereich als Testamentsvollstrecker. Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, als sogenannte Partei kraft Amtes und nicht als Vertreter der Erben.

Welche genauen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse ich als Testamentsvollstrecker, sowie welche Aufgaben ich zu erledigen habe, ergibt sich aus der Art der Testamentsvollstreckung. So ist zwischen einer Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Vermächtnisvollstreckung, Erbteilvollstreckung, gegenständlich beschränkten Vollstreckung und Nacherbenvollstreckung zu unterscheiden.

Als Testamentsvollstrecker habe ich den Nachlass zu verwalten und bin berechtigt über Nachlassgegenstände zu verfügen. Der Erbe hingegen verliert im Sinne des Verstorbenen aufgrund der Testamentsvollstreckung das Recht zur Verwaltung des Nachlasses ebenso, wie die Befugnis über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er muss sich damit abfinden, dass ich als Testamentsvollstrecker nach den Vorgaben des Verstorbenen tätig werde. Der Erbe kann mir als Testamentsvollstrecker keine Weisungen erteilen.

Als Testamentsvollstrecker unterliege ich gegenüber den Erben und zu weiteren am Nachlass beteiligten Personen, wie Vermächtnisnehmern und Nachlassgläubigern umfangreichen Pflichten. Nicht zuletzt habe ich als Testamentsvollstrecker auch steuerliche Pflichten wahrzunehmen und für die ordnungsgemäße Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen. Die Hauptpflichten des Testamentsvollstreckers sind: Erfassung des Nachlasses, Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht, sorgfältige Nachlassverwaltung, Erklärung und Zahlung der Erbschaftsteuer, Auseinandersetzung des Nachlasses.

Im Rahmen der Testamentsvollstreckung bestehen auch Pflichten des Erben und des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Obliegt mir als Testamentsvollstrecker die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass, dann hat sich der Erbe jeder Verwaltung und Verfügung über Nachlassgegenstände zu enthalten. Trifft er entgegen seiner mangelnden Befugnis Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, sind diese gegenüber jedermann unwirksam.

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